Kitaausschuss

Kita-Ausschuss

7 Kindertagesstätten-Ausschuss

(1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

(2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

 

Der Ausschuss trifft sich hierzu mindestens einmal im Jahr und setzt sich aus 6 gewählten Mitgliedern zusammen, wobei diese auf 2 Jahre gewählt sind (Stichtag 30. September). Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, welcher den Ausschuss beruft, die Tagesordnung aufstellt und die Ordnung handhabt.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern notwendig, wobei eine einfache Stimmenmehrheit genügt.